Freistellungen

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

Viele junge Menschen in Baden-Württemberg engagieren sich neben Ausbildung und Beruf in ihrer Freizeit für ihre Jugendgruppe oder ihren Jugendverband. Sie leiten selbstständig Freizeiten, Fahrten und Zeltlager mit Kindern und Jugendlichen und investieren Teile ihrer Freizeit und ihres Jahresurlaubs dafür. Die Jugendorganisationen in Baden-Württemberg bieten für diese jungen Menschen jedes Jahr eine Vielzahl von Schulungen, Freizeiten und Ferienmaßnahmen an. Um dieses Engagement zu unterstützen und zu fördern, gibt es in Baden-Württemberg das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“, das einen Mindestanspruch auf Freistellung enthält.

Das EJW möchte Engagierte in der Jugendarbeit ermutigen, die Freistellungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Beim EJW oder den Bezirksjugendwerken kann ein Antrag auf Freistellung eingereicht werden. Hierzu ist einfach das nachstehende Antragsformular auszufüllen, auszudrucken und vom Verein mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen zu lassen. Nach Bearbeitung des Antrags erhalten Sie ein Schreiben für den Arbeitgeber mit der Bitte um Freistellung. Der Antrag sollte etwa sechs Wochen vor der geplanten Freistellung eingereicht werden, da dieser mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber eingehen muss.

Den Gesetzestext können Sie hier abrufen (PDF)
FAQ zum „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit“ (PDF)
Informationen zur Freistellung (PDF)
Antrag zur Freistellung (PDF)

Bildungszeitgesetz

Seit Inkrafttreten des Bildungszeitgesetzes am 1. Juli 2015 gibt es für Arbeitnehmer in Baden-Württemberg zudem die Möglichkeit, sich bis zu fünf Tage im Jahr unter Fortzahlung der Bezüge für Aus- und Weiterbildungsangebote für ehrenamtliche Tätigkeiten freistellen zu lassen.

Das Land Baden-Württemberg informiert dazu ausführlich auf der Homepage:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/bildung/seiten/bildungszeit

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